Verkehrssicherungspflicht bei Schwimmteichen Auf der sicheren Seite
Nur wer bestens mit den Rechten und Pflichten rund um die Errichtung und den Betrieb des Schwimmteiches vertraut ist, kann einen ungefährdeten Betrieb für sich und seine Kunden garantieren.
Ein Grund mehr, sich schon während der Planungsphase im Vorfeld Gedanken über die zu tragende Verantwortung und die damit verbundenen Sicherungsmaßnahmen zu machen.
Die Verkehrssicherungspflicht zählt sicherlich nicht gerade zu den einfachsten Dingen, mit denen ein ausführender Betrieb konfrontiert ist. Dies folgt nicht etwa daraus, dass die rechtliche Bewertung unlösbare Probleme bereitet. Vielmehr fehlt es aufgrund der stets erforderlichen Einzelfallbewertung an genauen Richtlinien und Verhaltensvorschriften.
Jede Situation ist anders und bedarf anderer Maßnahmen. Ob diese dann ausreichend waren, stellt sich häufig erst nach Beendigung eines langen Prozesses heraus.
Doch was ist die Verkehrssicherungspflicht überhaupt? Als allgemeiner Grundsatz kann zunächst vorweg gestellt werden, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder vorhält, Schutzmaßnahmen zu treffen hat. Diejenigen Personen und auch Sachen, die mit der Gefahrenquelle in Berührung kommen, sollen vor dieser in ausreichender Art und Weise geschützt werden, wobei Einvernehmen besteht, dass eine Sicherung vor allen Eventualitäten nicht erreichbar ist und nicht verlangt werden kann.
Bei der Erstellung und Unterhaltung eines Schwimmteiches stellt die Baumaßnahme selbst bereits die erste Gefahrenquelle dar. Diese ist entsprechend nach außen hin abzusichern. Ob bereits ein Schild genügt, mit dem auf die Bauarbeiten hingewiesen wird, oder ob zusätzlich ein Bauzaun errichtet werden muss, richtet sich dabei immer nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. In einer kinderreichen Gegend und bei einem offen zugänglichen Grundstück sollte man vorsichtshalber einen Bauzaun einplanen. Ist das Grundstück für sich bereits vor dem Betreten von Dritten gesichert, können nur relativ geringe Sicherungsmaßnahmen bereits ausreichend sein.
Auch außerhalb der eigentlichen Baustelle sind Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. So sollten nicht nur die Materialien so gelagert werden, dass keine Stolperfallen entstehen. Auch die angrenzenden Verkehrswege sind beispielsweise von herabfallendem Erdreich zu freizuhalten, damit beispielsweise bremsende Fahrradfahrer nicht zu Fall kommen. Vielfach wird missachtet, dass auch die eigenen Fahrzeuge sauber zu halten sind. Zunächst „festgebackene“ und später herabfallende Steine können zu großen Schäden an dem nachfolgenden Verkehr führen. Ebenso ist auf die Ladungssicherung ein besonderes Augenmerk zu werfen. Verstöße gegen diese können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.
Damit endet die Verkehrssicherungspflicht des Schwimmteichbauers aber bei weitem noch nicht.
Die meisten Probleme macht nämlich der fertige Schwimmteich an sich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass er einen großen Anziehungspunkt darstellt. So ist bekannt, dass gerade Kinder von Wasser magisch angezogen werden. Hierauf muss zwingend Rücksicht genommen werden. Gerade in kinderreichen Gegenden sollte darauf geachtet werden, dass das Grundstück umzäunt oder in einer anderen Weise vor dem unbefugten Zutritt Dritter (insbesondere Kinder) geschützt wird. Die FLL-Empfehlungen für Planung, Bau und Instandhaltung von privaten Schwimm- und Badeteichen weisen insofern nicht nur auf den sinnvollen Abschluss einer Haftpflichtversicherung hin. Sie empfehlen insbesondere eine Einfriedgung des Grundstücks mit einem Zaun mit einer lichten Höhe von 1 m und die Installation einer Tür mit Schließvorrichtung, wenn eine Öffnung der Umzäunung vorgesehen ist. Dies ist sicherlich sinnvoll.
Wichtig ist, dass man sich bei Verletzungen von Kindern nicht damit herausreden kann, dass diese das Grundstück gar nicht betreten durften. Gerade in kinderreichen Gegenden muss mit einem entsprechenden Fehlverhalten von Kindern gerechnet werden. Dabei muss die sichernde Maßnahme umso stärker ausgebildet sein, je größer der Reiz des Teiches ist. Gerade Wasserläufe oder Sprungsteine stellen erwiesenermaßen Anziehungspunkte für Kinder dar.
Häufig vernachlässigt wird auch der Teich als solcher. Gerade die Teichtechnik verursacht zum Teil eine nicht zu unterschätzende Unfallgefahr. Insbesondere eine offen liegende Unterwasseransaugung kann durch die von ihr ausgehenden Sogkräfte dazu führen, dass sich beispielsweise Haare von Kindern darin verfangen, die in das Innere gesogen werden. Durch den damit einhergehenden geringeren Durchfluss erhöht sich die Saugleistung der Pumpe und der Teufelskreis beginnt. Führt ein derartiger Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht zum Tod eines Kindes wird der Bauunternehmer seines Lebens garantiert nicht mehr froh.
Aber auch bei „bloßen“ Körperverletzungen kann der Schwimmteichbauer sich regelmäßig nicht damit herausreden, der Teich sei ja abgenommen worden und hiermit die Haftung auf den Bauherrn oder Betreiber übergegangen. Es ist noch nicht endgültig geklärt, ob der bloße Hinweis bei der Abnahme, dass noch Sicherheitslücken existieren, ausreichend ist, um die Verkehrssicherungspflicht abzugeben und auf den Auftraggeber zu übertragen. Deshalb sollte vorsichtshalber zumindest eine zusätzlich Vereinbarung mit dem Bauherrn getroffen werden, wonach dieser für die konkret zu benennenden, unsicheren Punkte die Verkehrssicherungspflicht übernimmt. Aus Nachweisgründen sollte dies unbedingt schriftlich erfolgen. Aber auch dann kann noch nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass insbesondere bei hochwertigen Rechtsgütern, wie dem Leben oder der körperlichen Unversehrtheit, eine Freistellung des Unternehmers erfolgt. Nach unserem Dafürhalten sollte dieser deshalb bereits vor dem Bau des Schwimmteiches die spätere Gefahrenlage eingehend prüfen, den Auftraggeber hiervon in nachweisbarer Art und am besten schriftlich unterrichten und die Arbeitsleistung von der Installation von Sicherungsmaßnahmen abhängig machen. Primäres Ziel sollte es sein, die Baumaßnahme in einem verkehrssicheren Zustand zu hinterlassen.
Der Text wurde uns von den Rechtsanwälten André Bußmann & Klaus Feckler - Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht - zur Verfügung gestellt.